Vorbemerkung
Im Geiste einer gemeinsamen Verantwortung zur Förderung der Theaterarbeit und speziell der Förderung der Jugendarbeit wurde diese Beitragsordnung durch das Präsidium erarbeitet.
§ 1 – Gültigkeitsbereich
§ 2 – Beitragsverwendung
§ 3 – Zusammensetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrags
§ 4 – Stichtag für die Beitragsberechnung
§ 5 – Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags
§ 6 – Nicht-Abgabe der Berechnungsdaten oder Nichtzahlung
§ 7 – Inkrafttreten
§ 1 – Gültigkeitsbereich
(1) Diese Beitragsordnung ist für alle Mitglieder des Verbandes Hamburger Amateurtheater bindend.
(2) Die Umsetzung und Einhaltung dieser Beitragsordnung obliegt dem Präsidium.
§ 2 – Beitragsverwendung
Die Beiträge, die im Sinne dieser Beitragsordnung erhoben werden, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Ausnahmen hiervon bilden der BDAT-Verwaltungsanteil und der BDAT-Versicherungsanteil, der direkt an den Bund Deutscher Amateurtheater e.V. (BDAT) weitergeleitet wird.
§ 3 – Zusammensetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus
(a) dem BDAT-Verwaltungsanteil
(b) ggf. dem BDAT-Versicherungsanteil
(c) einem Grundbeitrag je Mitgliedsbühne und
(d) einem Pro-Kopf-Beitrag je Einzelmitglied der Mitgliedsbühne
(e) ggf. einem Versandkostenanteil in Höhe von € 1,50 je Einzelversand
(2) Die Anpassung der BDAT-Anteile kann eine Erhöhung oder Verminderung nach sich ziehen. Über die Anpassung der BDAT-Anteile und des Grundbeitrags sind die Mitgliedsbühnen zu benachrichtigen.
(3) Die Höhe des Grundbeitrages beträgt pro Jahr
(a) für Mitgliedsbühnen bis 25 Mitgliedern € 15,00
(b) für Mitgliedsbühnen von 26 bis 50 Mitgliedern € 30,00
(c) für Mitgliedsbühnen von 51 bis 75 Mitgliedern € 40,00
(d) für Mitgliedsbühnen von 76 bis 100 Mitgliedern € 50,00
(e) für Mitgliedsbühnen ab 101 Mitgliedern € 70,00
(4) Die Höhe des Pro-Kopf-Beitrages beträgt pro Jahr
für Mitglieder ab 18 Jahren € 6,00
Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre sind beitragsfrei.
(5) Der Mitgliedsbeitrag (Abs. 1 lit. c und d) pro Mitgliedsbühne ist auf einen maximalen Beitrag von € 1.200,00 pro Jahr begrenzt (Deckelbetrag).
§ 4 – Stichtag für die Beitragsberechnung
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird auf Basis der Daten der Mitgliedsbühne zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres berechnet.
(2) Grundlage für die Berechnung sind die Daten, die die Mitgliedsbühne im Rahmen der statistischen Meldung an den Verband übermittelt.
(3) Bei Bühnen, die während des Kalenderjahres dem Verband beitreten, gilt als Stichtag der erste Tag des Eintrittsmonats.
§ 5 – Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird hinsichtlich der BDAT-Anteile zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig und ist auf das Konto des Verbandes ohne Rechnungserstellung zu überweisen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird hinsichtlich des Grundbeitrages und des Pro-Kopf-Beitrages zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig und ist auf das Konto des Verbandes nach Rechnungserstellung zu überweisen.
(3) Sollte eine Mitgliedsbühne nicht in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, so muss sie einen schriftlichen begründeten Antrag an das Präsidium stellen. Die BDAT-Anteile sind jedoch in jedem Fall zu leisten. Wenn die Sachlage es notwendig macht, kann das Präsidium die Stundung, deren Dauer gleichzeitig vom Präsidium festgelegt wird, gewähren. In Ausnahmefällen ist auch der Erlass des Beitrages gestattet.
(4) Bei Mitgliedsbühnen, die während des Kalenderjahres dem Verband beitreten, wird der Mitgliedsbeitrag ab dem ersten Tag des Eintrittsmonats anteilig berechnet.
§ 6 – Nicht-Abgabe der Berechnungsdaten oder Nichtzahlung
(1) Erfolgt bis zum 15. März des jeweiligen Kalenderjahres keine Abgabe der statistischen Meldung durch die Mitgliedsbühne, so wird als Mitgliedsbeitrag der Mitgliedsbeitrag des Vorjahres zzgl. 10% festgesetzt.
(2) Erfolgt eine Nachmeldung durch die Mitgliedsbühne, wird der Mitgliedsbeitrag neu berechnet und zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
(3) Zahlungen werden jeweils für die zeitlich älteste Schuld angerechnet.
(4) Erfolgt keine Zahlung des Mitgliedsbeitrages, treten die in der Satzung festgelegten Sanktionen in Kraft.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.