des Verbandes Hamburger Amateurtheater in der Fassung vom 19.06.2019
§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Aufgaben des Verbandes
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Aufnahme der Mitglieder
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 – Rechte der Mitglieder
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
§ 8 – Organe
§ 9 – Vollversammlung
§ 10 – [aufgehoben]
§ 11 – Das Präsidium
§ 12 – Aufgaben und Geschäftsverteilung des Präsidiums und der Kassenprüfer
§ 13 – Misstrauensanträge
§ 14 – Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern
§ 15 – Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
§ 16 – Beiträge und Aufnahmegebühr
§ 17 – [aufgehoben]
§ 18 – Satzungsänderung
§ 19 – Auflösung
§ 20 – Inkrafttreten der Satzung
Im nachfolgenden Text der Satzung wird bei Begriffen, die sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form verwendet werden können, aus Gründen der Übersichtlichkeit nur eine Form verwendet; gemeint sind beide.
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verband Hamburger Amateurtheater e.V. (nachstehend VERBAND genannt) hat seinen Sitz in Hamburg.
- Der VERBAND ist unter der Nummer 3084 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
§ 2 – Aufgaben des Verbandes
- Zweck des VERBANDES ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Verbreitung des von Amateuren gepflegten hoch- und niederdeutschen Bühnenspiels. Er fördert das damit verbundene Brauchtum durch den Zusammenschluss und die Interessenvertretung, der diese Aufgabe erfüllenden und in Hamburg und seinem Einzugsgebiet tätigen Vereinigungen.
- Der VERBAND vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Mitglieder gegenüber Behörden, Bühnenverlegern und Bühnenschriftstellern sowie anderen Institutionen.
- Im Interesse seiner Mitglieder kann der VERBAND körperschaftliches Mitglied in einem Dachverband und anderen Vereinigungen sein.
- Der VERBAND verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der VERBAND ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt keine gewerblichen Ziele. Beiträge, Spenden und Zuschüsse finden nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung.
- Mittel des VERBANDES dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VERBANDES. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen für ehrenamtliche Mitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben des Verbandes möglich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der VERBAND ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und neutral.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können sein:
- Amateurbühnen sowie Vereinigungen, die Heimatspiel und Volkstanz als darstellende Kunst betreiben.
- Personen, die auf Vorschlag des Präsidiums von der Vollversammlung eine Ehrenmitgliedschaft zuerkannt bekommen haben.
§ 4 – Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Seine Entscheidung kann von der Vollversammlung aufgehoben werden.
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im VERBAND erlischt:
a. durch fristgerechten Austritt,
b. bei Einzelmitgliedern durch Tod,
c. durch Erlöschen der Mitgliedsvereinigung, der juristischen Person oder Körperschaft,
d. durch Ausschluss,
e. durch Auflösung des VERBANDES.
- Ein Austritt von Mitgliedern muss durch schriftliche Kündigung an die Geschäftsstelle erfolgen.
Kündigungsfristen:
– nach § 3,1 drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres,
– nach § 3.3 und 3.4 monatlich.
- Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle fristlos aufgegeben werden.
- Ausgeschlossen werden kann:
a. wer den Interessen des Verbandes entgegenhandelt oder sein Ansehen grob fahrlässig oder vorsätzlich schädigt;
b. wer trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
- Über einen Ausschluss von Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Vollversammlung mit Mehrheit. Der Antrag muss begründet sein und eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden haben.
- Eine Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen vom Präsidium unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
- Die Eigenständigkeit der Mitgliedsbühnen und –vereinigungen wird durch den VERBAND nicht angetastet.
- Jedes Mitglied hat, soweit es in den Organen des VERBANDES Stimmrecht hat das Recht, Anträge einzubringen und gemäß der Satzung Abstimmung zu verlangen.
- Die Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der dafür geltenden und vom VERBAND oder dem Dachverband oder einer anderen Vereinigung, dem er angehört, mit einer Versicherung vereinbarten Bedingungen.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung bei der Durchführung seines Spielbetriebes, auf künstlerische Beratung, organisatorische Beratung und Hilfe durch den VERBAND im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Inanspruchnahme seitens des VERBANDES oder des Dachverbandes oder einer anderen Vereinigung, dem er angehört, erzielten Vergünstigungen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, Teilnehmer zu Schulungskursen und Lehrgängen zu entsenden, die vom Verband veranstaltet werden oder zu denen er Teilnehmer benennen kann.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den VERBAND in der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen, seine Beiträge termingerecht zu zahlen und die Satzung des VERBANDES und die gefassten Beschlüsse seiner Organe zu befolgen.
- Die Mitglieder sollten in ihren Publikationen den Zusatz “MITGLIED IM VERBAND HAMBURGER AMATEURTHEATER” aufnehmen.
- Die Mitglieder üben ihre Tätigkeiten im VERBAND unentgeltlich aus. Für materielle Aufwendung kann Entschädigung geltend gemacht werden.
§ 8 – Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a. Vollversammlung
b. Präsidium
§ 9 – Vollversammlung
- Die Vollversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen vom Präsidenten oder Vertreter schriftlich oder mittels Textform, unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Die Veröffentlichung im Verbandsorgan gilt als form- und fristgerechte Einladung, wenn dieses mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin beim Empfänger ist.
Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten oder dem Stellvertreter.
- Zur Teilnahme an der Vollversammlung und stimmberechtigt sind:
a. die Mitglieder des Präsidiums
b. die Mitglieder des Beirats
c. die Delegierten der Mitgliedsvereinigungen.
Teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt, sind die Mitglieder gem. § 3.2 bis 3.4 (sofern diese nicht Mitglied im Präsidium sind), sowie die weiteren Mitglieder der angeschlossenen Vereinigungen.
- Der Vollversammlung obliegt:
a. Entlastung und Wahl des Präsidiums
b. Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
c. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
d. Verabschiedung des Haushaltsplans (lfd. Kalenderjahr)
e. Wahl eines Kassenprüfers für zwei Jahre (eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig)
f. Zustimmung zur Mitgliedschaft des VERBANDES zu Vereinen und Verbänden
g. Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft
h. Bestätigung von kommissarischer Einsetzung im Präsidium gem. § 14.2
- Außerordentliche Vollversammlungen können auf Verlangen des Präsidiums und müssen auf Antrag von einem Drittel der Vollversammlungsstimmen einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
- In einer zu fertigenden Niederschrift über den Verlauf der Vollversammlung sind Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Anträge zur Beschlussfassung sind innerhalb der in der Einladung gesetzten Frist schriftlich an das Präsidium einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch während der Vollversammlung eingebracht werden, sie bedürfen vor ihrer Behandlung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 – [aufgehoben]
§ 11 – Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem 1. Vize-Präsidenten (1. Stellvertreter)
c. dem 2. Vize-Präsidenten (2. Stellvertreter)
- Mitglied im Präsidium können nur Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen gem. § 3.1 und Mitglieder gem. § 3.4 sein. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, endet das Präsidiumsmandat.
- Es sollten nicht mehr als zwei Mitglieder einer Mitgliedsvereinigung des VERBANDES dem Präsidium angehören.
- Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre.
§ 12 – Aufgaben und Geschäftsverteilung des Präsidiums und der Kassenprüfer
- Das Präsidium übt seine Aufgaben und Pflichten aus nach:
a. den Vorschriften des Vereinsrechts im BGB,
b. den Richtlinien der Satzung,
c. den Beschlüssen der Vollversammlung und des Beirats.
- Der Präsident und beide Vize- Präsidenten leiten den VERBAND.
Sie vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der in das Vereinsregister eingetragen wird.
Der Präsident und beide Vize-Präsidenten sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
- Alle Präsidiumsmitglieder übernehmen einen festen Aufgabenbereich.
- Das Präsidium setzt ein Fachreferenten-Team ein. Vorschlagsberechtigt für die Besetzung sind neben den Präsidiumsmitgliedern die Mitglieds-vereinigungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Das Präsidium und das Fachreferententeam geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung, die den Mitgliedsvereinigungen gesondert und umgehend bekannt zu geben ist. Das gleiche gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.
- Das Präsidium kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, denen geeignete Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen angehören sollten. Eine solche Arbeitsgruppe hat unter ihren Mitgliedern einen Sprecher zu wählen, der dem zuständigen Fachreferenten oder dem Präsidium verantwortlich ist.
- Die Kassenprüfer überzeugen sich nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens einmal im Jahr von der Kassenführung. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
Antrag auf Entlastung des Präsidiums stellen die Kassenprüfer.
§ 13 – Misstrauensanträge
Misstrauensanträge gegen den Präsidenten oder ein anderes Präsidiumsmitglied bedürfen zu ihrer Behandlung auf einer Vollversammlung
a. der Initiative des Präsidiums
b. der Initiative mindestens eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten.
Ein Misstrauensantrag gilt als angenommen, wenn er von der Mehrheit der Anwesenden unterstützt wird.
§ 14 – Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern
- Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus dem Präsidium aus, übernimmt der Stellvertreter die Leitung des VERBANDES bis zur folgenden Vollversammlung, auf der neu zu wählen ist.
- Nach dem Ausscheiden eines anderen Präsidiumsmitgliedes aus dem Präsidium entscheidet dieses nach eigenem Ermessen über eine kommissarische Besetzung des freigewordenen Amtes bis zur turnusmäßigen Wahl.
Eine kommissarische Besetzung von zwei Ämtern ist nicht zulässig.
§ 15 – Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
- Zu Vollversammlungen entsenden die Mitgliedsvereinigungen gem. § 3.1 entsprechend ihrer Mitgliederstärke Delegierte.
- Falls die Satzung nichts anderes vorsieht, genügt bei Abstimmung einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
- Bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums sowie bei Wahlen haben die Mitglieder des Präsidiums kein Stimmrecht.
- Bei Präsidiumswahlen hat der zuerst zu wählende Präsident das Recht des Erstvorschlags für die Wahl der weiteren Präsidiumsmitglieder.
- Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Vor Neuwahlen hat der amtierende Präsident, bei Verhinderung der Stellvertreter einen Wahlleiter wählen zu lassen, welcher die Wahl zu leiten hat. Der Wahlleiter wird am Abend der Versammlung gewählt.
- Vollversammlung und Präsidium sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte dieser Organe anwesend sind und die Satzung nichts anderes vorschreibt.
§ 16 – Beiträge und Aufnahmegebühr
- Die Beiträge für die Mitgliedsvereinigungen gem. § 3.1 werden durch die Vollversammlung beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Bei Austritt oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist fort. Im Falle der Auflösung einer Vereinigung ist der Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Jahresquartals zu entrichten.
§ 17 – [aufgehoben]
§ 18 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit aller auf einer Vollversammlung Stimmberechtigten.
§ 19 – Auflösung
Die Auflösung des VERBANDES kann nur auf zwei zu diesem Zweck einzuberufenden Vollversammlungen erfolgen. Die zweite Vollversammlung hat spätestens sechs Wochen auf die erste zu folgen.
Zur Beschlussfassung ist in beiden Fällen eine ¾ Mehrheit aller auf der Vollversammlung Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des VERBANDES oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Über die Auswahl entscheidet die zweite Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 20 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses durch den Verbandstag am 5. März 1991 unter gleichzeitiger Aufhebung der Satzung vom 23.7.1977 in Kraft.
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 3084 am 21. April 1992.